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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18 OVG   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18 OVG (https://dejure.org/2023,16591)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.05.2023 - 4 LB 443/18 OVG (https://dejure.org/2023,16591)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - 4 LB 443/18 OVG (https://dejure.org/2023,16591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK
    Kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG 2004 in Verbindung mit Art. 3 MRK für erwachsenen Mann aus Afghanistan; Rückkehrprognose

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 25; AsylG, § 28 Abs 1a; AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 38 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 11; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; EGRL 115/2008, Ar... t 11 Abs 2; EUGrdRCh, Art 4; MRK, Art 3
    Afghanistan: Entgegen anderer obergerichtlicher Rechtsprechung keine Verletzung von Art. 3 EMRK aus humanitären Gründen durch die Abschiebung von afghanischen Staatsangehörigen im Regelfall; keine Schutzformen im vorliegenden Fall eines gesunden, erwerbsfähigen und ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (37)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18
    Es lässt sich nicht feststellen, dass im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan die Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (entgegen VGH Mannheim, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, InfAuslR 20123, 237 und juris Rn. 140).(Rn.132).

    Es gibt jedoch auch keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass Rückkehrern aus dem westlichen Ausland unterschiedslos allein deshalb Verfolgung durch die Taliban oder Dritte droht, weil sie Afghanistan verlassen haben, längere Zeit in einem nicht-muslimischen Land gelebt und dort einen Asylantrag gestellt haben, wenn keine weiteren Gründe dafür bestehen, bei dem Betreffenden eine regierungs- oder islamfeindliche Einstellung zu vermuten (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 61 m.w.N.).

    Die schlechte humanitäre Situation in Afghanistan ist nicht auf das zielgerichtete Handeln eines Akteurs, namentlich der Taliban als De-facto-Regierung, zurückzuführen (ebenso OVG Bautzen, Urt. v. 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A -, juris Rn. 121 f. und VGH Mannheim, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 93).

    Derartige Umstände könnten insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk habe, er in hinreichendem Maße finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfahre oder über ausreichendes Vermögen verfüge (VGH Mannheim, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 140).

    Dazu muss er insbesondere alle in seine Sphäre fallenden erheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts vortragen (VGH Mannheim, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 210).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18
    Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 19).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 32).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18
    Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

    Ein Ausländer kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, nur ausnahmsweise dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18
    Damit handelt es sich in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids um einen einheitlichen, nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, der insgesamt mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 47/20 -, juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Greifswald, Urt. v. 18.06.2021 - 4 LB 443/19 OVG -, juris Rn. 16).

    Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 - 1 C 47/20 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18
    Die schlechte humanitäre Lage und die schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan begründen ebenfalls keine unmenschliche Behandlung im Sinne der Vorschrift, da eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nach Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU, § 4 Abs. 3 AsylG stets von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgehen muss (BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.).

    Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18
    Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33/18 -, juris Rn. 16).

    Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 33/18 -, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 37.18

    (materielle) Beweislast; Auslandsaufenthalt; Beweiserleichterung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18
    Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt indes nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29/17 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 37/18 -, juris Rn. 12).

    Diese bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 37/18 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 11.12.2019 - 1 B 79/19 -, juris Rn. 15).

  • OVG Sachsen, 10.11.2022 - 1 A 1081/17

    Afghanistan; Mitwirkungspflicht; soziale Gruppe; Unterschrift

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18
    Die schlechte humanitäre Situation in Afghanistan ist nicht auf das zielgerichtete Handeln eines Akteurs, namentlich der Taliban als De-facto-Regierung, zurückzuführen (ebenso OVG Bautzen, Urt. v. 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A -, juris Rn. 121 f. und VGH Mannheim, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 93).

    Nach dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht ist nicht davon auszugehen, dass gesunde und leistungsfähige junge Männer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne familiäre oder soziale Netzwerke in der Lage sind, sich auf niedrigem Niveau jedenfalls in Kabul eine Existenzgrundlage aufbauen zu können (OVG Bautzen, Urt. v. 10.11.2022 - 1 A 1081/17.A -, juris Rn. 148).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18
    Ein solcher Fall liege aber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - zugrunde.

    Ein weiterer erheblicher Umstand für eine realitätsgerechte Beurteilung der Rückkehrsituation (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris Rn. 16) sind die Unterhaltspflichten des Ausländers in Afghanistan.

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2023 - 4 LB 443/18
    Der Ausländer muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf genannten Gründe haben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 21).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2018 - A 11 S 241/17

    Gruppenverfolgung der Volkszugehörigen der Hasara in Afghanistan; Sicherheitslage

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

  • EGMR, 29.01.2013 - 60367/10

    S.H.H. v. THE UNITED KINGDOM

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2019 - 9 LB 136/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 B 148.17

    Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze im Asylverfahren; Unterschiede bei der

  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

  • OVG Hamburg, 23.02.2022 - 1 Bf 282/20

    Keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2020 - 9 A 1980/17
  • BVerwG, 11.12.2019 - 1 B 79.19

    Ermessensfehler bei der Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach §

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - A 11 S 3477/21

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans;

  • OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung;

  • OVG Sachsen, 30.11.2021 - 2 A 488/19

    Iran; Anforderungen an die Flüchtlingsanerkennung wegen identitätsprägenden

  • OVG Sachsen, 24.05.2023 - 1 A 472/20

    Afghanistan; nationaler Abschiebungsschutz; vereinfachtes Berufungsverfahren

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2021 - 4 LB 443/19

    Anfechtung der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter

  • VG Berlin, 06.10.2022 - 19 K 347.20

    Asylrecht: Subsidiärer Schutz für einen libyschen Staatsangehörigen

  • BVerwG, 13.11.2017 - 4 B 23.17

    Abweichende Bauweise; Beratung; Doppelhaus; Ehrenamtlicher Richter;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 2 L 38/20

    Teilweise Zulassung der Berufung bei unteilbarem Streitgegenstand;

    Art. 3 EMRK verlangt jedoch keine besondere Qualität der Unterkunft und keine befriedigenden Wohnverhältnisse im Zielstaat der Abschiebung; ein einfaches Obdach reicht aus, um eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu verneinen (vgl. OVG MV, Urteil vom 24. Mai 2023 - 4 LB 443/18 OVG - juris Rn. 129; HambOVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris Rn. 97; VGH BW, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 210; NdsOVG, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 9 LA 64/18 - juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 21 A 636/01.A - juris Rn. 115).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2023 - 4 LB 436/19

    Humanitäre Lage in Gambia; Abschiebungsverbot

    Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung wegen einer fehlenden Sicherung des existentiellen Lebensunterhalts im Bereich der Ernährung ist der Anteil der Haushalte, die am maßgeblichen Zielort des Ausländers in die IPC-Phase 3 und höher eingestuft werden, ein gewichtiger Umstand (OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 - 4 LB 443/18 OVG - juris Rn. 125, 128).
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